Dementsprechend ist in der Anordnung einer Ersatzforderung gegen die beschlagnahmte Erbmasse keine unverhältnismässige Härte zu erblicken. 6.3 Da es sowohl an einer gleichwertigen Gegenleistung als auch an einem Härtefall fehlt, erübrigt sich die Frage nach der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin 2 im Hinblick auf die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Drittenprivilegs nach Art. 70 Abs. 2 StGB sind nicht gegeben.