Ersatzforderungen, welche die Beschwerdeführerin 2 darüber hinaus aus ihrem eigenen Vermögen zu bezahlen hätte, werden keine erhoben. Dass die Beschwerdeführerin 2 finanziell zwingend auf die Nachlasswerte angewiesen wäre und nun aufgrund deren Abschöpfung wirtschaftlich übermässig getroffen würde, wird ebenfalls nicht vorgebracht. Dementsprechend ist in der Anordnung einer Ersatzforderung gegen die beschlagnahmte Erbmasse keine unverhältnismässige Härte zu erblicken.