Eine derartige Betroffenheit macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Einziehung und die Ersatzforderung erfassen wie erwähnt nur bereits beschlagnahmte Beträge aus dem Vermögen des Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin 2 erbt somit nicht mehr und nicht weniger, als sie geerbt hätte, wenn die Massnahmen vor dem Tod des Beschuldigten verfügt worden wären. Ersatzforderungen, welche die Beschwerdeführerin 2 darüber hinaus aus ihrem eigenen Vermögen zu bezahlen hätte, werden keine erhoben.