Ein grosser Teil des beschlagnahmten Geldes stamme sogar noch von ihnen selber (Lohnzahlungen, Sackgeld, Essensgeld, Geburtstagsgeld). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aktiven des Nachlasses nicht den Eltern zufliessen sollten. Zweifellos stellt der Verlust ihres Sohnes für die Eltern einen schweren Schicksalsschlag dar. Mit der Tragik der Situation allein lässt sich jedoch kein Härtefall begründen. Hierfür müsste die Beschwerdeführerin 2 in ihrer wirtschaftlichen Situation in besonders einschneidender Weise betroffen sein. Eine derartige Betroffenheit macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.