9 6.2 Nebst dem beruft sich die Beschwerdeführerin 2 auf eine unverhältnismässige Härte, da der gesamte beschlagnahmte Betrag von CHF 99'408.23 abgeschöpft werde. Die Eltern hätten ihren Sohn in einem Unfall verloren. Sie hätten das Erbe mit der Überzeugung angenommen, dass sämtliche Einnahmen aus legalen Tätigkeiten stammten. Ein grosser Teil des beschlagnahmten Geldes stamme sogar noch von ihnen selber (Lohnzahlungen, Sackgeld, Essensgeld, Geburtstagsgeld).