Dieser Vorgang war nicht an die von ihr geltend gemachten Zahlungen von Miet-, Instandsetzungs- oder Todesfallkosten gebunden. Ebenfalls nicht massgeblich sein kann, dass die Erbschaft offenbar auch Passiven enthielt. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie hier, wo die Aktiven die Ersatzforderung zu decken vermögen. Die Beschwerdeführerin 2 musste mit anderen Worten keine eigene Leistung erbringen, um die Erbschaft erlangen zu können. Es fehlt somit an einem Austausch von Leistung und Gegenleistung, wie ihn Art. 70 Abs. 2 StGB für die Anwendbarkeit des Drittenprivilegs erfordern würde.