Zudem habe sie die Todesfallkosten und weitere Kosten der Erbschaft zu tragen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien ihr daher nicht verpflichtungsfrei und ohne Gegenleistung zugefallen. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Mit dem Tod des Beschuldigten gingen die fraglichen Vermögenswerte wie bereits ausgeführt unmittelbar auf die Beschwerdeführerin 2 über. Sie hat das Erbe angenommen und wurde somit ohne weiteres Zutun Gesamteigentümerin der Erbmasse. Dieser Vorgang war nicht an die von ihr geltend gemachten Zahlungen von Miet-, Instandsetzungs- oder Todesfallkosten gebunden.