6. In casu ist die Beschwerdeführerin 2 als Erbengemeinschaft des verstorbenen Beschuldigten als Dritte zu betrachten. Es ist somit zu prüfen, ob ein Fall von geschütztem Dritterwerb im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB vorliegt. 6.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, die Erbschaft mit Aktiven und Passiven übernommen zu haben. Zudem habe sie ab dem Tod des Beschuldigten die Mietkosten für dessen Wohnung und Geschäftsräumlichkeiten sowie die Instandsetzungskosten seiner Wohnung übernommen. Zudem habe sie die Todesfallkosten und weitere Kosten der Erbschaft zu tragen.