Bei einer Vielzahl von Straftaten dürfen an die Beweislast des Staats jedoch keine allzu rigorosen Anforderungen gestellt werden. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur, aber immerhin, ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit konkreten Einzeltaten nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1).