70-72 StGB). 5.12 Die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen der Dritteinziehung liegt beim Staat, auch wenn der Dritte sich nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; 6B_925/2009 vom 11. März 2010 E. 5.3). Der Richter hat die Voraussetzungen der Einziehung und der Ersatzforderung gemäss den üblichen strafprozessualen Regeln betreffend Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzutun. Bei einer Vielzahl von Straftaten dürfen an die Beweislast des Staats jedoch keine allzu rigorosen Anforderungen gestellt werden.