70-72 StGB). Die Schätzung ist so vorzunehmen, dass von bewiesenen Teilumständen der Tat unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung auf den naheliegenden Gesamtumfang der zugeflossenen Vermögensvorteile geschlossen wird. Dabei muss sich die Schätzung zeitlich und betragsmässig nach den im Strafverfahren ermittelten Delikten und der dabei erzielten Gewinne richten. Berücksichtigt werden dürfen die Vermögensentwicklung sowie die Aufwendungen des Betroffenen für den Lebenswandel in der fraglichen Periode (SCHMID, a.a.O., N. 213 f. zu Art. 70-72 StGB).