8 5.11 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Die Bestimmung ist nicht nur auf die Einziehung, sondern auch auf die Festlegung der Ersatzforderung anwendbar (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 70 StGB; SCHMID, a.a.O., N. 209 zu Art. 70-72 StGB).