Bei der Berechnung des unrechtmässigen Vermögensvorteils, der eingezogen oder mittels einer Ersatzforderung ausgeglichen werden soll, ist vom Primat des Bruttoprinzips auszugehen. Dies hat jedenfalls bei genereller Normwidrigkeit, insbesondere beim Drogenhandel, zu gelten. Hier ist der Vermögensvorteil als Ganzes rechtswidrig entstanden und deshalb ohne Berücksichtigung irgendwelcher Gewinnungskosten einzuziehen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6 zu Art. 70 StGB mit Hinweisen; SCHMID, a.a.O., N. 57 zu Art. 70-72 StGB).