639 Abs. 1 ZGB), mit einer Ersatzforderung zu belegen, wenn diese durch die Erbmasse nicht gedeckt werden kann. Dies würde nämlich bedeuten, dass Unschuldige mit ihrem eigenen Vermögen für deliktisches Verhalten bezahlen müssten. Eine solche Betrachtungsweise geht klar über das Prinzip, wonach sich deliktisches Verhalten nicht lohnen darf, hinaus. In solchen Fällen dürfte daher in aller Regel die Härtefallklausel greifen. 5.10 Bei der Berechnung des unrechtmässigen Vermögensvorteils, der eingezogen oder mittels einer Ersatzforderung ausgeglichen werden soll, ist vom Primat des Bruttoprinzips auszugehen.