Denkbar ist die Anwendung der Klausel gemäss SCHMID beim gutgläubigen Erben, der sich plötzlich mit hohen Ersatzforderungen konfrontiert sieht, welche den Nettoüberschuss des ihm zugeflossenen Erbteils übersteigen (SCHMID, a.a.O., N. 95 zu Art. 70-72 StGB). In der Tat scheint es grundsätzlich nicht angebracht, die Erben, welche auch nach der Erbteilung mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden der Erbschaft haften (Art. 639 Abs. 1 ZGB), mit einer Ersatzforderung zu belegen, wenn diese durch die Erbmasse nicht gedeckt werden kann.