2006, S. 389 Rz. 106). 5.9 Fehlt es an einer gleichwertigen Gegenleistung des gutgläubigen Dritten, fallen die Einziehung und die Ersatzforderung auch dann ausser Betracht, wenn sie für ihn eine unverhältnismässige Härte darstellen würden. Dabei genügt es nicht, dass die Massnahme gegen den Dritten unverhältnismässig ist. Eine unverhältnismässige Härte liegt erst vor, wenn die Massnahme den Dritten in seiner wirtschaftlichen Lage in besonders einschneidender Weise treffen würde (Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.2; SCHMID, a.a.O., N. 94 zu Art. 70-72 StGB). Denkbar ist die Anwendung der Klausel gemäss