5.8 Kumulativ dazu sind die Einziehung und die Ersatzforderung ausgeschlossen, wenn der Dritterwerber eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat, beispielsweise indem er die fragliche Sache zum Marktpreis erworben hat (Botschaft BBl. 1993 III 309 Ziff. 223.3). Als Negativbeispiel wird in der Lehre der Erbe genannt, der keine gleichwertige Gegenleistung erbringt oder auch nur erbringen könnte (NADELHOFER DO CANTO, Vermögenseinziehung bei Wirtschafts- und Unternehmensdelikten [Art. 70 f. StGB], Diss. Luzern 2008, S. 65; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl. 2006, S. 389 Rz.