Gutgläubigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Dritte im Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis von der Anlasstat hatte. Für die Annahme von Bösgläubigkeit genügt es, wenn der Dritte die deliktische Herkunft der Vermögenswerte annehmen muss, das heisst wenn er beim Erwerb eventualvorsätzlich gehandelt hat (SCHMID, a.a.O., N. 84 zu Art. 70- 72 StGB; Botschaft BBl. 1993 III 309 Ziff. 223.3). 5.8 Kumulativ dazu sind die Einziehung und die Ersatzforderung ausgeschlossen, wenn der Dritterwerber eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat, beispielsweise indem er die fragliche Sache zum Marktpreis erworben hat (Botschaft BBl.