7 Ausnahme für Erben lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Folglich müssen grundsätzlich auch Erben, unter Vorbehalt des Drittenprivilegs, mit einer Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB belangt werden können. 5.7 Das Drittenprivileg greift in jedem Fall nur, wenn die Vermögenswerte in Unkenntnis von deren deliktischen Herkunft erworben wurden. Gutgläubigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Dritte im Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis von der Anlasstat hatte.