O., N. 93 zu Art. 71 StGB). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Im Gesetz ist die Definition des Dritten in Art. 71 Abs. 1 StGB die gleiche wie bei Art. 70 Abs. 2 StGB; es wird sogar darauf verwiesen. Auch aus der Botschaft geht hervor, dass der Gesetzgeber den Dritten bei der Einziehung und bei der Ersatzforderung gleich behandeln wollte (BBl. 1993 III 312 Ziff. 223.5). Eine generelle