In Konstellationen, in denen im Moment des Todeseintritts die Voraussetzungen, den Erblasser zu einer Ersatzforderung zu verpflichten, gegeben gewesen wären, geht SCHOLL jedoch «tendenziell» von der Zulässigkeit der Ersatzforderung gegen die Erbengemeinschaft aus. Dafür spreche der Zweck und die Rechtsnatur der Vermögenseinziehung sowie die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach auch Drittpersonen finanziell nicht von Straftaten profitieren sollten. Der Erbe solle nicht mehr erben, als er es getan hätte, wenn der Erblasser keine Straftaten begangen hätte (SCHOLL, a.a.O., N. 93 zu Art.