5.6 Zu klären bleibt, ob es sich bei Ersatzforderungen gleich verhält. Die Frage, ob die Erben einer einziehungsbetroffenen Person zu einer Ersatzforderung verpflichtet werden können, ist in Lehre und Rechtsprechung bisher ungeklärt geblieben (vgl. SCHOLL, a.a.O., N. 89 zu Art. 71 StGB; BGE 141 IV 155 E. 4.5). In Konstellationen, in denen im Moment des Todeseintritts die Voraussetzungen, den Erblasser zu einer Ersatzforderung zu verpflichten, gegeben gewesen wären, geht SCHOLL jedoch «tendenziell» von der Zulässigkeit der Ersatzforderung gegen die Erbengemeinschaft aus.