Diese Auffassung deckt sich mit der bundesgerichtlichen Definition des Dritten im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB (siehe oben, E. 5.4). Die Erbengemeinschaft ist (in der Regel) selber nicht an der zur Einziehung führenden Straftat beteiligt und hat die Vermögenswerte nicht direkt daraus erworben. Sie tritt daher nicht unmittelbar in die Stellung des Beschuldigten ein, sondern gilt als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Dies bedeutet, dass die Erbengemeinschaft sich im Grundsatz auf das Drittenprivileg berufen kann. 5.6 Zu klären bleibt, ob es sich bei Ersatzforderungen gleich verhält.