Auch gemäss anderen Teilen der Lehre wird der Vermögenserwerb durch Verfügungen von Todes wegen und die gesetzliche Erbfolge vom Drittenprivileg erfasst (GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB], in: AJP 2005 S. 1345; im Ergebnis auch WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 70 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 11 zu Art. 70 StGB). Diese Auffassung deckt sich mit der bundesgerichtlichen Definition des Dritten im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB (siehe oben, E. 5.4).