SCHMID meint, Dritter im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB sei, wer an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt sei und wer den der Einziehung unterliegenden Vermögenswert erworben habe, «sei es durch Rechtsgeschäft, Universalsukzession etc.» (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 78 zu Art. 70-72 StGB). Auch gemäss anderen Teilen der Lehre wird der Vermögenserwerb durch Verfügungen von Todes wegen und die gesetzliche Erbfolge vom Drittenprivileg erfasst (GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art.