Die Aussagekraft des Entscheids bezüglich dieser Frage ist deshalb begrenzt. Die in dieser Frage vom Bundesgericht, von SCHOLL und SCHÖDLER vertretene Ansicht wird in anderen Teilen der Lehre denn auch nicht gestützt. BAUMANN, auf den SCHÖDLER zur Begründung ihrer Ansicht verweist, lässt die Frage, ob für Erben die Bestimmungen der Dritterwerbseinziehung gelten oder ob sie direkt in die einziehungsrechtliche Stellung des Erblassers eintreten, im Ergebnis offen (BAUMANN, Deliktisches Vermögen, Dargestellt anhand der Ausgleichseinziehung, Diss. Zürich 1997, S. 19 f.). SCHMID meint, Dritter im Sinne von Art.