6 nicht stattfindet, wenn man Art. 70 Abs. 2 StGB auch bei Erben zur Anwendung bringt. Weiter ist festzustellen, dass das Bundesgericht im zitierten BGE 141 IV 155 die Vorgehensweise der Vorinstanz, die Erben nicht als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu betrachten, schützt, ohne sich mit der Stellung der Erbengemeinschaft als eigenständiges Rechtssubjekt und ihrer Stellung im Einziehungsverfahren einlässlich auseinanderzusetzen. Die Aussagekraft des Entscheids bezüglich dieser Frage ist deshalb begrenzt.