Alles andere würde zu einer sachlichen Ungleichbehandlung von Erben und anderen Dritten führen, welche sachlich nicht gerechtfertigt ist und vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Soweit SCHÖDLER ihre Ansicht damit begründet, es bestehe kein Grund dafür, den Erben des Einziehungsbetroffenen gegenüber anderen Empfängern von aus einer Straftat stammenden Vermögenswerten eine privilegierte Stellung zuzuerkennen (SCHÖDLER, a.a.O. S. 59), ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Privilegierung