Die Erbengemeinschaft kann daher, will man dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung Rechnung tragen, auch im Einziehungsrecht nicht mit dem Beschuldigten gleichgesetzt werden. Da dieser die fraglichen Vermögenswerte zunächst für sich selber erlangt hat, ist die Erbengemeinschaft auch nicht als Direktbegünstigte, sondern als Dritte zu betrachten. Alles andere würde zu einer sachlichen Ungleichbehandlung von Erben und anderen Dritten führen, welche sachlich nicht gerechtfertigt ist und vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann.