Zivilrechtlich betrachtet gehen die beschlagnahmten Vermögenswerte mit dem Tod des Beschuldigten kraft Gesetzes auf die Erbengemeinschaft über (Universalsukzession, Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [SR 210]). Die Erben bilden bis zur Teilung der Erbschaft eine Gemeinschaft zu gesamter Hand (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB). Diese Gemeinschaft ist offensichtlich nicht identisch mit dem Erblasser und stellt ein anderes Rechtssubjekt dar. Die Erbengemeinschaft kann daher, will man dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung Rechnung tragen, auch im Einziehungsrecht nicht mit dem Beschuldigten gleichgesetzt werden.