SCHOLL und SCHÖDLER folgern daraus, dass Erben materiellrechtlich nicht als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gelten, sondern direkt in die Stellung der beschuldigten Person eintreten, was im Ergebnis zur Folge hat, dass sie sich nicht auf das Drittenprivileg berufen können (SCHOLL, a.a.O., N. 579 ff. zu Art. 70 StGB; SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, Diss. Luzern 2012, S. 59). Diese Sichtweise ist abzulehnen. Zivilrechtlich betrachtet gehen die beschlagnahmten Vermögenswerte mit dem Tod des Beschuldigten kraft Gesetzes auf die Erbengemeinschaft über (Universalsukzession, Art.