In BGE 141 IV 155 E. 4.5 führte das Bundesgericht aus, mit dem Tod des Beschuldigten seien die beschlagnahmten Vermögenswerte auf dessen Erben übergegangen. Im Falle des Ablebens der Person, welche einen Vermögenswert durch tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten erlangt habe, sei der Vermögenswert zu Lasten der Erben einzuziehen. Dies ergäbe sich aus dem Zweck der Ausgleichseinziehung, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen dürfe. SCHOLL und SCHÖDLER folgern daraus, dass Erben materiellrechtlich nicht als Dritte im Sinne von Art.