Das gilt insbesondere bei Vertretungsverhältnissen, also beim Handeln für einen anderen, wo die Wirkung der Rechtshandlung des Vertreters unmittelbar im Rechtskreis des Vertretenen eintritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2011 vom 8. September 2011 E. 4.2 f.). 5.5 Fraglich ist, ob Erben als Dritte im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten sind. In BGE 141 IV 155 E. 4.5 führte das Bundesgericht aus, mit dem Tod des Beschuldigten seien die beschlagnahmten Vermögenswerte auf dessen Erben übergegangen.