70 Abs. 2 StGB kann demgegenüber der Dritte in Anspruch nehmen, welchem die Werte unmittelbar durch die Straftat zugekommen sind und der somit Direktbegünstigter ist. «Direkt» in diesem Sinne meint, dass die Vermögenswerte nicht zunächst durch einen anderen Vermögensträger erlangt werden und dem Dritten erst infolge nachträglichen und legalen Erwerbs zugehen. Das gilt insbesondere bei Vertretungsverhältnissen, also beim Handeln für einen anderen, wo die Wirkung der Rechtshandlung des Vertreters unmittelbar im Rechtskreis des Vertretenen eintritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2011 vom 8. September 2011 E. 4.2 f.).