Erst wenn die Einziehung nicht greifen kann, weil die entsprechenden Vermögenswerte etwa verbraucht, versteckt oder veräussert wurden, kommt eine Ersatzforderung in Betracht (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 30. Juni 1993 [nachfolgend: Botschaft], BBl. 1993 III 311 Ziff. 223.5; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 71 StGB). 5.4 Grundsätzlich können die Vermögenseinziehung und die Ersatzforderung, wie das Gesetz sagt, auch gegenüber Dritten angeordnet werden.