Diese Gesetzesbestimmung will verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält. Die Festlegung einer Ersatzforderung unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie die Einziehung von Vermögenswerten. Diese sind mit anderen Worten immer zu prüfen. Erst wenn die Einziehung nicht greifen kann, weil die entsprechenden Vermögenswerte etwa verbraucht, versteckt oder veräussert wurden, kommt eine Ersatzforderung in Betracht (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen;