Zur Bestimmung der ab den beschlagnahmten Konten einzuziehenden Vermögenswerte ist daher der Sockeltheorie den Vorzug zu geben. 5.3 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Diese Gesetzesbestimmung will verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält.