Auf der anderen Seite würden die deliktisch erlangten Gelder, da sie bildlich gesprochen auf den Grund des Kontos absinken würden, vollständig beim Täter bleiben. So liessen sie sich isolieren, was den Strafbehörden den Zugriff darauf erleichtere. Im Zweifel würden sie bis am Ende auf dem Konto bleiben, womit deren Einziehung bestmöglich gewährleistet sei (DELNON/HUBACHER, a.a.O., S. 348 f.). Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich an. Zur Bestimmung der ab den beschlagnahmten Konten einzuziehenden Vermögenswerte ist daher der Sockeltheorie den Vorzug zu geben.