Damit werde bei der Einziehung nicht in die Eigentumsfreiheit und andere verfassungsmässige Rechte des Täters eingegriffen und es komme beim Geldwäschereitatbestand nicht zu einer Überdehnung der Strafbarkeit, welche dem Völkerrecht, der Bundesverfassung und Art. 1 StGB zuwiderlaufe. Solange der Täter nicht in erkennbarer Weise über die kontaminierten Vermögenswerte verfüge, mache er sich nicht der Geldwäscherei strafbar. Auf der anderen Seite würden die deliktisch erlangten Gelder, da sie bildlich gesprochen auf den Grund des Kontos absinken würden, vollständig beim Täter bleiben.