Anders als bei anderen Lösungsansätzen, bei denen das deliktische Geld je nach Theorie einen mehr oder weniger grossen Teil des Vermögens kontaminiere, gelte hier nur jenes Vermögen als deliktisch, welches tatsächlich aus der Vortat herrühre. Damit werde bei der Einziehung nicht in die Eigentumsfreiheit und andere verfassungsmässige Rechte des Täters eingegriffen und es komme beim Geldwäschereitatbestand nicht zu einer Überdehnung der Strafbarkeit, welche dem Völkerrecht, der Bundesverfassung und Art. 1 StGB zuwiderlaufe.