305bis StGB). In Bezug auf die Einziehung bedeutet dies: Solange die Verfügungen über das Konto betragsmässig den Anteil des legalen Vermögens nicht überschreiten, bleibt die aus qualifizierten Vortaten herrührende Beute dem Zugriff der Strafjustiz erhalten (DELNON/HUBACHER, Geldwäscherei und Teilkontamination, in: ZStrR 134/2016 S. 336). DELNON/HUBACHER beschreiben die Vorteile der Bodensatzlösung zusammengefasst wie folgt (zustimmend: PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 305bis StGB; SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, N. 254 zu Art.