Die Vorinstanz folgt mit der herrschenden Lehre der sog. Sockel- oder Bodensatztheorie. Zum Verständnis dieser Theorie ist in Erinnerung zu rufen, dass das Abheben oder Überweisen von deliktischem Geld unter Umständen den Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) erfüllt. Bei der Sockeltheorie sinkt der deliktische Zufluss gewissermassen auf den Boden des