Praktische Probleme ergeben sich dort, wo sich Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, mit solchen legaler Herkunft vermischen. Zur Lösung dieser Probleme werden in der Lehre verschiedene Theorien vertreten (vgl. dazu E. 7 f. des angefochtenen Beschlusses mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2, wobei das Bundesgericht sich bisher nicht auf eine Theorie festgelegt hat). Die Vorinstanz folgt mit der herrschenden Lehre der sog. Sockel- oder Bodensatztheorie.