Sie setzt ein objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges sowie rechtswidriges, jedoch kein schuldhaftes Verhalten voraus. Sie ist namentlich auch dann möglich, wenn der Urheber der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Handlung zufolge Ablebens nicht bestraft werden kann. Die Vermögenseinziehung verlangt weiter, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist und dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt.