5. 5.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die Vermögenseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges sowie rechtswidriges, jedoch kein schuldhaftes Verhalten voraus.