3 generlös geflossen seien, eine Ersatzforderung von CHF 61'672.25 fest. Nebst dem erkannte sie auf eine Ersatzforderung von CHF 3'952.00 wegen des Verkaufs von Ecstasy und Amphetamin. Damit wurden im Ergebnis sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte von insgesamt CHF 99'408.23 (nebst dem UBS Konto wurden noch weitere Konten beschlagnahmt, vgl. Übersicht pag. 1097.1) dem Staat zugesprochen. 4.3 Die Beschwerdeführerin 2 setzt sich einzig gegen die Ersatzforderung zur Wehr.