3. Die Beschwerdeführerin 2 ist aufgrund direkter Betroffenheit nach Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Der angefochtene Beschluss des Regionalgerichts stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Die zehntägige Beschwerdefrist sowie die Formerfordernisse von Art. 396 Abs. 1 StPO sind gewahrt. Die angerufene Beschwerdekammer in Strafsachen ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1)