Das Beschwerdeverfahren stellt ein neues Verfahren dar, in dem die Persönlichkeit des Beschuldigten als erloschen angesehen werden muss. Ihm kommt daher im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu. 2.2 Die Erhebung eines Rechtsmittels setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus (Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In der Beschwerde wird die Ausbezahlung des beschlagnahmten Betrags von CHF 61'672.25 an die Beschwerdeführerin 2, die Erbengemeinschaft des Beschuldigten, beantragt. Dem Beschuldigten fehlt es bei diesem Begehren an einem persönlichen Rechtsschutzinteresse.