2. 2.1 Der Beschuldigte ist am 24. Januar 2020 verstorben. Mit dem Tod endete seine Rechts- und damit auch seine Prozessfähigkeit. Er kann sich folglich nicht mehr als Partei am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligen (vgl. Verfügung vom 7. September 2020). Daran ändert nichts, dass das amtliche Mandat von der Vorinstanz aus Praktikabilitätsgründen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens verlängert wurde (E. 36 des angefochtenen Beschlusses). Das Beschwerdeverfahren stellt ein neues Verfahren dar, in dem die Persönlichkeit des Beschuldigten als erloschen angesehen werden muss.