Bezüge werden vorab aus dem legalen Vermögen getätigt. So lange dieses zur Deckung der Ausgaben ausreicht, bleiben die deliktischen Gelder dem Zugriff der Strafjustiz erhalten (E. 5.2). Die Erben eines Beschuldigten gelten als Dritte i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StPO. Sie können sich auf das Drittenprivileg berufen (E. 5.5). Die Erben können, unter Vorbehalt des Drittenprivilegs, mit Ersatzforderungen i.S.v. Art. 71 Abs. 1 StGB belangt werden. Dabei liegt in der Regel ein unverhältnismässiger Härtefall vor, wenn die Ersatzforderung durch die Erbmasse nicht gedeckt werden kann und die Erben diese aus ihrem eigenen Vermögen zu bezahlen hätten (E. 5.6 und 5.9). Erwägungen: